Das RPG richtig verstanden: Standortgebundenheit ist kein Bauchgefühl, sondern Recht
Ausgangspunkt ist Art. 22 Raumplanungsgesetz RPG: Eine Baute ist dann bewilligungsfähig, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entspricht.
In der Landwirtschaftszone konkretisiert Art. 16a RPG diesen Grundsatz: Zonenkonform sind nur Anlagen, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind.
Aus dieser Sicht ist die Antwort klar, und viele bleiben bei dieser Einfachheit:
«Ausserhalb der Bauzone ist das nicht möglich.»
Auf dieser Grundlage beantwortet auch das ESTI häufig Anfragen mit einem formalen „Nein“. Das ESTI wird korrekt nach Stromgesetz und technischen Normen gebrieft, nicht aber nach der Logik des Raumplanungsgesetzes. Die Einfachheit allein sieht den Grundsatz von Art. 22, aber nicht die Ausnahme von Art. 24.
Genau dort liegt der entscheidende Punkt:
Art. 24 RPG erlaubt eine Bewilligung ausserhalb Bauzonen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- a) Der Zweck der Anlage erfordert zwingend einen Standort ausserhalb der Bauzone; und
b) Es stehen keine überwiegenden Interessen
Damit steht fest: Es geht nicht um eine freie Wahl, sondern um einen nachvollziehbar begründeten Zwang. Und dieser Zwang lässt sich nicht technisch oder wirtschaftlich, sondern raumplanerisch nachweisen.
Warum Technik allein nicht reicht
Viele Projekte scheitern nicht, weil die Lösung technisch unzureichend wäre, sondern weil die Begründung nur auf Technik beruht.
Das ist verständlich: Planer argumentieren mit Versorgungssicherheit, Netzlogik, Redundanz oder bautechnischen Vorteile. Diese Argumentation ist richtig jedoch für das Bewilligungsverfahren unvollständig.
Sobald ein Dossier bei kantonalen oder bundesrechtlichen Fachstellen landet, verschiebt sich der Fokus:
- nicht mehr Technik, sondern Raumordnung
- nicht mehr Betriebssicherheit, sondern Schutzinteressen
- nicht mehr Variantenoptimierung, sondern Standortgebundenheit
- nicht mehr funktionale Argumente, sondern rechtliche Ableitbarkeit
Wenn Fachsprachen aufeinanderprallen, entstehen genau jene Verzögerungen, die in den letzten Blogs mehrfach angesprochen wurden:
- Rückfragen,
- Projektanpassungen,
- interne Schleifen,
- und im schlechtesten Fall eine Einstufung als „nicht bewilligungsfähig“.
(→ Warum technische Exzellenz allein nicht reicht – Rollenklärung im Bewilligungsverfahren)
Kurz:
Technik klärt das „Wie“, das Bewilligungsverfahren fragt aber zuerst nach dem „Warum genau dort?“
Darum braucht es verfahrensrelevante Grundlagen – nicht technische Details
Damit Art. 24 RPG angewendet werden kann, braucht es Unterlagen, die nicht die technische Logik, sondern die raumplanerische Notwendigkeit des Standorts belegen:
- a) Standortwahl mit Variantenbegründung
Welche Standorte wären objektiv möglich?
Warum wurde welcher verworfen?
Welche Kriterien haben entschieden (Raumordnung, Schutzinteressen, Betrieb und Technik, Wirtschaftlichkeit)?
- b) Risiko- und Konfliktanalyse
Welche Betroffenheiten entstehen durch den Standort?
Siedlung, Landwirtschaft, Natur, Gewässerschutz, NIS-Grenzwerte?
Was kann reduziert, kompensiert oder ausgeschlossen werden?
- c) Umweltnotiz
Kurz, klar, übersichtlich, keine Fachromanliteratur.
Das Ziel: Ein Fachstelle muss die Wirkung innert Minuten einordnen können.
- d) Interessenabwägung
Wer ist betroffen?
Welche Interessen stehen sich gegenüber?
Warum sind die negativen Effekte tragbar, reduzierbar oder stehen einem überwiegenden Interesse entgegen?
Diese vier Elemente beantworten die Kernfrage von Art. 24 RPG:
«Warum genau muss diese Anlage hier stehen?»
Sie ersetzen keine Norm aber sie ermöglichen überhaupt erst, dass das Bewilligungsverfahren losgehen kann. Ohne sie kann das ESTI den Standort nicht einordnen, Fachstellen können keine Interessenabwägung machen, und das Projekt bleibt im Grenzraum zwischen Technik und Raumplanung stecken.
(→ Was ist wirklich relevant im Bewilligungsverfahren)
Fazit: Im Bewilligungsverfahren entscheidet die Vorbereitung – nicht der Zufall
Die Standortgebundenheit ist der juristische Schlüssel ausserhalb der Bauzone. Technik ist notwendig, aber niemals ausreichend. Erst die verfahrensrelevanten Grundlagen machen sichtbar, warum der Standort zwingend ist und warum keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Wer früh in Standortwahl, Varianten, Risiken und Interessen denkt, bestimmt sein Tempo im Bewilligungsverfahren selbst.
Wer erst während dem Bewilligungsverfahren beginnt, holt nach, statt zu steuern.
Bewilligungsverfahren sind kein Hindernis, sie sind ein System, das funktioniert, wenn man es richtig anspricht.